Sondersignal

*Einsatzfahrzeuge haben Sonderrechte [StVO §35] und zeigen dies über blaue und gelbe Lichtzeichen (»Sondersignalanlagen«) an [STVO §38].
Das Einsatzhorn (»Folgetonhorn«, »Martinshorn«) darf nur zusammen mit dem blauen Blinklicht verwendet werden, das Anhaltehorn zusammen mit der roten Lichtschrift StVZO §55 Abs. 3 und 4.
Ehemalige Behördenfahrzeuge erhalten nur dann eine zivile Betriebserlaubnis, wenn die Sondersignalanlagen entfernt oder neutralisiert wurden, denn die damit verbundenen »Sonderrechte« stehen zivilen Personen nicht zu.

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