Der Ort (Gasthof, Rastplatz) für den Vorgang des Ausspannens der Zugtiere und später übertragen auf den erholsamen Zustand, erhalten in Hotelnamen und Ortsnamen 1):
»wir pachteten hierauf einen gasthof und hatten vil ausspannung (einkehr der fuhrleute) …« 2)
1688:
»wenn die Ausspann weit, und man befindet, daß vor 9. oder 10. Uhr Vormittag, nicht an den Ort zu gelangen, reiten gemeiniglich eine Stunde nach der Sonnen Aufgang, 8. oder 10. Kauffleute in Gesellschafft vorher, ein jeder sein Felleisen in Form zweyer Säcken, hinter sich herführend, in einem Theil ist eine Flasche mit Wein, und in den andern etwas zu essen, wann dieselben an den Ort, den sie zum Frühestücken bequem finden, ankommen / legen sie einen grossen Teppich auf die Erde, auf welchen ein jeder sein Proviant öffentlich aufflegt, und also die Gesellschafft fröliche Mahlzeit hält, die Knechte thun ihrer Seits desgleichen, und zuweilen sind dieselben abgerichtet, eine Flasche mit Wein zu entwenden, die sie dann stillschweigend ausleeren.« 3)
1615:
»doch sollen sie (die reisenden) hiebei verbunden sein, sich .. zu früer tagzeit uf den weg zu begeben, in den außspännen sich uber die gebühr nicht uffhalten obrhein.« 4)
„In den Rechten der mittlern Zeiten, ein Recht, vermöge dessen ein Schutzherr oder dessen Bediente an einem Ort unentgeldlich aufgenommen und verpflegt werden mußten; das
Ablager, die
Atzung, Jus Albergariae.“
5)