Nach der Schadenshöhe ist die Bagatellschadensgrenze nicht eindeutig festgelegt, wurde jedoch vom Bundesgerichtshof BGH mehrfach als bei etwa 750 Euro liegend erkannt. Manche Versicherungen übernehmen erst oberhalb dieser Grenze die (vollen) Kosten für den Sachverständigen. Bis zu dieser Grenze kann die Reparaturkosten-Kalkulation ersatzweise durchgeführt werden.
Nach der Schadensart ein nicht bemerkenswerter Kleinschaden.
EuphemistischerWerkstattjargon für Lack- und Karosserieschäden, die keine tragenden Teile des Fahrzeugs funktionell beschädigt haben, etwa Türen, Motorhaube … Der Wagen ist zwar nicht unfallfrei, wird aber nicht als Unfallwagen angesehen.