»Der nach Ablastung verbleibende Nutzlastanteil sollte mindestens 20% des neuen zGG bzw. das neue zGG sollte mindestens 125% des Leergewichtes betragen.«
Quelle: Verbindliche Arbeitsanweisung der Technischen Leitungen aller amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und Technischen Prüfstellen vom 18.10.2001 Stand 17.12.2003 - Seite 33
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