wiki:wohnsitz
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| * Das öffentliche Urinieren wird als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 118 im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG eingestuft (»Wildpinkler«). | * Das öffentliche Urinieren wird als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 118 im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG eingestuft (»Wildpinkler«). | ||
| * Für die Abwasserbeseitigung greifen nach dem Wasserhaushaltsgesetz die Grundsätze der Abwasserbeseitigung in § 55 Satz 1\\ // | * Für die Abwasserbeseitigung greifen nach dem Wasserhaushaltsgesetz die Grundsätze der Abwasserbeseitigung in § 55 Satz 1\\ // | ||
| - | * Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen IfSG verpflichtet in § 41 Abwasser \\ //»(1) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf hinzuwirken, | + | * Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen IfSG verpflichtet in § 41 Abwasser\\ //»(1) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf hinzuwirken, |
| * Die Zusätze in Chemietoiletten sind als schwer zu entsorgende Abwässer eingestuft. Daher ist es verboten, sie in Kläranlagen mit einer Kapazität von unter 10.000 Einwohnergleichwerten (EGW) einzubringen. | * Die Zusätze in Chemietoiletten sind als schwer zu entsorgende Abwässer eingestuft. Daher ist es verboten, sie in Kläranlagen mit einer Kapazität von unter 10.000 Einwohnergleichwerten (EGW) einzubringen. | ||
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