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wiki:wohnsitz

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   * Das öffentliche Urinieren wird als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 118 im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG eingestuft (»Wildpinkler«).   * Das öffentliche Urinieren wird als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 118 im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG eingestuft (»Wildpinkler«).
   * Für die Abwasserbeseitigung greifen nach dem Wasserhaushaltsgesetz die Grundsätze der Abwasserbeseitigung in § 55 Satz 1\\ //»Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.«//   * Für die Abwasserbeseitigung greifen nach dem Wasserhaushaltsgesetz die Grundsätze der Abwasserbeseitigung in § 55 Satz 1\\ //»Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.«//
-  * Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen IfSG verpflichtet in § 41 Abwasser \\ //»(1) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf hinzuwirken, dass Abwasser so beseitigt wird, dass Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger nicht entstehen.«// \\ Dies ermächtigt die Kommunen zu weitreichenden Maßnahmen auch in privaten Wohnungen.+  * Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen IfSG verpflichtet in § 41 Abwasser\\ //»(1) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf hinzuwirken, dass Abwasser so beseitigt wird, dass Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger nicht entstehen.«//\\ Dies ermächtigt die Kommunen zu weitreichenden Maßnahmen auch in privaten Wohnungen.
   * Die Zusätze in Chemietoiletten sind als schwer zu entsorgende Abwässer eingestuft. Daher ist es verboten, sie in  Kläranlagen mit einer Kapazität von unter 10.000 Einwohnergleichwerten (EGW) einzubringen.   * Die Zusätze in Chemietoiletten sind als schwer zu entsorgende Abwässer eingestuft. Daher ist es verboten, sie in  Kläranlagen mit einer Kapazität von unter 10.000 Einwohnergleichwerten (EGW) einzubringen.
  
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