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wiki:besitzergreifung

Besitzergreifung (Okkupation)

Im neuzeitlichen Völkerrecht, insbesondere mit der Afrika-Konferenz in Berlin 1885 (Congoacte), wurden folgende Regeln vereinbart:

  • Aus der Priorität, neues Land entdeckt zu haben (apprehensio oculis) lässt sich kein Recht auf Okkupation ableiten.
  • Auch aus dem Anlanden am Strand und dem Errichten von Hoheitszeichen (apprehensio symbolica, occupatio symbolica, z.B. Flaggen, Kreuze, Tafeln, Steinmann) lässt sich kein Recht auf Okkupation ableiten.
  • Voraussetzung ist vielmehr, dass dieses Land herrenlos ist (res nullius civitatis).
  • Außerdem muss der Besitzanspruch den Signaturmächten (der Congoacte) angemeldet werden.
  • Zudem muss eine staatliche Autorität eingerichtet werden, die den Handels- und Durchgangsverkehr schützen kann.

Indirekt wurde das frühneuzeitliche Verfahren - wie etwa von Columbus praktiziert (s. Greenblatt) - damit verworfen. Columbus praktizierte ein gesetztes Verfahren, das u.a. darin bestand nach dem Anladen und Betreten eines Strandes die spanische Fahne zu hissen und in einem Text den Anspruch der spanischen Krone zu verlesen. Gab es keinen Widerspruch, galt das verlesene Recht als gesetzt. Dass die Ureinwohner das Verfahren ebensowenig kannten wie sie die spanische Sprache verstanden, spielte keine Rolle.


  • August Quaritsch
    Compendium des europäischen Völkerrechts.
    Berlin 1889: Weber S. 31. Online
  • Stephen Greenblatt
    Wunderbare Besitztümer
    Die Erfindung des Fremden: Reisende und Entdecker.\\Wagenbach, Berlin.
  • Jörg Schildknecht
    Bismarck, Südwestafrika und die Kongokonferenz : die völkerrechtlichen Grundlagen der effektiven Okkupation und ihre Nebenpflichten am Beispiel des Erwerbs der ersten deutschen Kolonie.
    Zugl.: Hamburg, Univ., Diss., 1999 (=Juristische Schriftenreihe, 135) XVI, 346 S. Münster 2000: Lit. Inhalt
wiki/besitzergreifung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/17 12:39 von norbert

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